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Kapitel 4

EXKURS: DEFINITIONSVERSUCHE

Bevor nun Skinhead-Fanzines und -CDs auf einen etwaigen rechtsextremen Inhalt untersucht werden, ist es sinnvoll, sich etwas näher mit dem Begriff „Rechtsextremismus“ auseinander zusetzen, ihn näher zu definieren. Wann sollte man von „rechtsextrem“ sprechen, wann dagegen von „rechtsradikal“, „neonazistisch“ oder auch „neofaschistisch“? Welchen Inhalt haben diese Begriffe, wann und zu welchem Zweck werden sie verwendet? Auf diese Fragen versucht das folgende Kapitel eine Antwort zu geben.

Viele Politiker und Journalisten setzen die eben genannten Wörter relativ willkürlich ein. Im Wissenschaftsbereich spielt es dagegen sehr wohl eine Rolle, welches von ihnen Verwendung findet. Obwohl gerade das Wort „Rechtsextremismus“ ziemlich populär ist, versuchen es nicht wenige kritische Sozialwissenschaftler möglichst zu meiden. Ihrer Ansicht nach läuft der Extremismusbegriff nämlich letzten Endes auf eine Gleichsetzung von radikalen rechten mit radikalen linken Strömungen im Stile der alten Totalitarismustheorie hinaus.

Doch auch wenn man andere Bezeichnungen (z.B. Rechtsradikalismus oder Neofaschismus) wählt, besteht immer die Gefahr, dass sie weniger in einer wissenschaftlichen (das heißt möglichst analytischen und erklärenden) Weise als vielmehr als politische Kampfbegriffe eingesetzt werden. Allein schon die Begriffe „radikal“ oder „extrem“ suggerieren, dass die damit Bezeichneten außerhalb des demokratischen Konsenses stehen und potentiell eine Gefahr darstellen. Insbesondere der Extremismusbegriff kann dazu dienen (und dient in der Praxis auch tatsächlich dazu) missliebige Gruppierungen und Parteien zu stigmatisieren und ihnen somit einen Teil ihrer Anhänger- und Wählerschaft zu entziehen.

1.1 Rechtsradikalismus

In Deutschland wurden alle ultrarechten Tendenzen lange Zeit lediglich als „rechtsradikal bezeichnet. Diese Vorgehensweise lässt sich bis in die Zeit der Weimarer Republik zurückverfolgen. Schon damals wurde nicht von „extremen“, sondern nur von „radikalen“ oder „staatsfeindlichen Kräften“ gesprochen.

Im Gegensatz zu Deutschland ist der Extremismusbegriff in Staaten wie Großbritannien oder den Vereinigten Staaten bereits für das 19. Jahrhundert nachweisbar. Aber selbst in den USA, wo er bereits eine gewisse Tradition hatte, blieb er lange Zeit unbestimmt. Eine nähere Definition versuchten erst Autoren wie Edward A. Shils und vor allem der Soziologe Seymour M. Lipset. Diese führten ihn auch in den 50er und 60er Jahren in die wissenschaftliche Terminologie ein.

In der Bundesrepublik konnte sich das Wort „Extremismus“ erst in der zweiten Hälfte der 60er Jahre durchsetzen. Dies lag nicht zuletzt am Bundesamt für Verfassungsschutz, das bis 1973 auch solche Positionen als „rechtsradikal“ bezeichnete, die eindeutig verfassungsfeindlich ausgerichtet waren. Erst seit dem Verfassungsschutzbericht von 1974 bestehen die Kölner Beamten darauf, die Begriffe „Rechtsradikalismus“ und „Rechtsextremismus“ deutlich voneinander zu trennen. Fortan galten politische Aktivitäten oder Organisationen nicht schon allein deshalb als verfassungsfeindlich, weil sie eine „radikale“, das heißt an die Wurzel (radix = Wurzel, Ursprung) einer Fragestellung gehende, Zielsetzung hatten.

Rechtsradikale nutzen nach Ansicht des Verfassungsschutzes den Spielraum des Grundgesetzes voll aus, ohne es jedoch selbst in Frage zu stellen. Demzufolge dürften sie auch nicht als verfassungsfeindlich bezeichnet werden. Im Gegensatz dazu sei es das erklärte Ziel von Rechtsextremisten, wesentliche Prinzipien der Verfassung zu bekämpfen und zu beseitigen.

Die vom Verfassungsschutz praktizierte Trennung zwischen radikalen und extremen politischen Erscheinungsformen, zwischen Rechtsradikalismus und Rechtsextremismus, ist jedoch nicht nur äußerst dehnbar, sondern auch ein Konstrukt, das mit der Realität nur wenig gemein hat. Eine Partei wie die Republikaner beispielsweise wurde lange Zeit vor allem auch deshalb nur als „rechtsradikal“ geführt, weil sie in ihrer Programmatik auf allzu drastische Forderungen bewusst verzichtete und ihr Parteiaufbau formaldemokratischen Gepflogenheiten entsprach.

Nicht berücksichtigt wurde bei ihrer Einstufung jedoch die Tatsache, dass sie bereits in ihren Anfangsjahren von zahlreichen ehemaligen Mitgliedern und Funktionären rechtsextremistischer Parteien unterwandert wurden, die (wie beispielsweise Harald Neubauer) teilweise sogar Spitzenpositionen einnehmen konnten. Nicht berücksichtigt wurde auch die Tatsache, dass es bereits 1989 zu ersten Wahlabsprachen zwischen REP und NPD kam.

Folgt man jedoch der Argumentationsweise der Verfassungsschützer, so wäre es nur logisch, den Rechtsradikalismus nicht nur vom Rechtsextremismus, sondern auch vom (Rechts-)Konservatismus abzugrenzen. Der Politikwissenschaftler Iring Fetscher wies bereits 1967 auf ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal hin. Seiner Ansicht nach möchte der Rechtsradikalismus den erreichten Entwicklungszustand (Status Quo) einer Gesellschaft rückgängig machen. Dabei bedient er sich oftmals auch illegaler Methoden – insbesondere solcher, die gewaltsamer Natur sind. Im Unterschied dazu beschränkt sich der Konservatismus weitgehend darauf, den gegenwärtigen politischen und sozialen Zustand zu erhalten und ihn gegen weitere Demokratisierungsbestrebungen zu schützen.

Nach 1974 ist der Begriff „Rechtsradikalismus“ immer mehr durch den moderneren Begriff „Rechtsextremismus“ verdrängt worden. Er wird meistens nur noch dann verwendet, um diffus rechte Phänomene jenseits des etablierten Konservatismus zu kennzeichnen. Wissenschaftlich wird der Begriff kaum noch weiter entwickelt. (...)

Der obige Text ist ein Auszug aus dem Buch Skinheads - Gefahr von rechts?.

Weitere Themen von Kapitel 4:

  • Rechtsextremismus (Verfassungsschutz, Heitmeyer)
  • Neonazismus
  • Alte Rechte - Neue Rechte
  • Neofaschismus

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Letzte Aktualisierung am 13 Mai, 2013


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